Entscheidung zur Hofabgabeklausel

10. September 2018

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23.05.2018, der am 09.08.2018 in einer Pressemitteilung bekannt wurde, (1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14) Teile der sog. Hofabgabeklausel für verfassungswidrig erklärt. Für nicht verfassungsgemäß wurde erklärt, dass es keine Härtefallregelungen gebe, die Fällen Rechnung trage, in denen eine Abgabe unmöglich ist oder in denen die Abgabe zwar möglich ist, jedoch die Erlöse aus der Hofabgabe gemeinsam mit der Ergänzung durch die Rente nicht zum Lebensunterhalt ausreichen. Ferner wurde es generell für verfassungswidrig erklärt, Ehegatten von Landwirten den Altersgeldbezug zu versagen, wenn der Landwirt selbst das Unternehmen noch fortführt. Dies wurde damit begründet, dass die Mehrheit der heute Beitragspflichtigen spätestens nach der jüngsten Reform des Gesetzgebers ab dem 01.01.2016 von dieser Hürde gar nicht mehr betroffen wäre.
Auswirkungen der Entscheidung: Das Gericht hat die Hofabgabeklausel für unanwendbar erklärt. Der Gesetzgeber wird die Hofabgabeklausel nun zu reformieren haben. Ob sie erhalten bleibt oder gänzlich abgeschafft wird, ist heute noch nicht absehbar. Insbesondere die vom BVerfG geforderten Härtefallklauseln dürften schwer umzusetzen sein. Die Auswirkungen der Entscheidung auf das System der eigenständigen und hochgradig aus Steuermitteln bezuschussten Altersvorsorge der Landwirtschaft könnten vernichtend sein und zu dessen Abschaffung führen.
Betroffene sollten nunmehr Rentenanträge stellen. Die Antragsverfahren sollten offen gehalten werden, ablehnende Entscheidungen wegen fehlender Hofabgabe also angefochten werden. Die Alterskasse hat zurzeit sämtliche Entscheidungen in Verfahren zu Altersrenten ausgesetzt und sieht sich in der Pflicht, sich zunächst mit deren Aufsichtsbehörde abzustimmen.

Für Fragen steht Ihnen Frau Iwastschenko unter der Telefonnummer: 05141 / 38 44 51 in unserer Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.