Futternutzung von ÖVF-Zwischenfruchtflächen

06. August 2018

 

 

 

 

 

Aufgrund der in vielen Gebieten in Deutschland vorherrschenden außergewöhnlichen Trockenheit verbunden mit anderen extremen Wetterereignissen (Starkregen, Hagel) auf lokaler Ebene, hat die Mehrzahl der Bundesländer (darunter auch Niedersachsen) bereits die Möglichkeit der Nutzung des Aufwuchses von brachliegenden Flächen, die in den Anträgen auf Direktzahlung als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen wurden, zur Futtergewinnung eröffnet (§ 25 Abs. 2 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung-DirektZahlDurchfV-).

Infolge der anhaltenden Dürre und den daraus zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Futterversorgung sollen weitere Möglichkeiten der Futtererzeugung auf dem Greening unterliegenden ÖVF ermöglicht werden. Mit dem Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Di-rektzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung-AgrarZahlVerpflV-(Stand 27.07.2018) soll die Möglichkeit eröffnet werden, Zwischenfrüchte, auch wenn sie als ökologische Vorrangfläche angemeldet wurden, im Einzelfall für die Futterversorgung in den Betrieben zu nutzen.

Laut Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beträgt der Zeitraum, in dem Flächen mit Zwischenfrüchten oder einer Gründecke bestellt sein müssen, mindestens acht Wochen. § 31 Abs. 2 der DirektZahlDurchfV legt fest, dass eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (ÖVF) ausgewiesen und durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt wird, vom Ablauf des 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Antragstellung mit dieser Kulturpflanzenmischung bestellt sein muss. Dies wird durch die Verordnungsänderung um die Befugnis für die zuständigen Behörden der Länder ergänzt, im Jahr 2018 im Einzelfall auf Antrag für Betriebsinhaber in Gebieten, in denen aufgrund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird festzulegen, dass an die Stelle dieses Zeitraums ein Zeitraum von acht Wochen tritt. Dies ist der nach dem EU-Recht erforderliche Mindestzeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit Ablauf des letzten Tages, an dem die Aussaat der Zwischenfruchtmischung auf einer ÖVF im Betrieb erfolgt (bei mehreren Aussaatterminen gilt der Termin der letzten Aussaat einer ÖVF-Zwischenfrucht). Kann dieser Tag nicht hinreichend belegt werden, tritt an seine Stelle der früheste Tag für den dies der Fall ist.

Die derzeitige Regelung in § 31 Abs. 3 der DirektZahlDurchfV, dass ÖVF mit Zwischen-fruchtanbau im Jahr der Antragstellung nur durch Beweidung mit Schafen und Ziegen genutzt werden dürfen soll dahingehend ergänzt werden, dass der Aufwuchs nach Ablauf des für den jeweiligen Betrieb geltenden Zeitraums von acht Wochen durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden darf.

Nach § 5 Abs. 6 der AgrarZahlVerpflV ist der Betriebsinhaber verpflichtet, die Zwischenfrüchte bis zum 15. Februar des nächsten Jahres auf der Fläche zu belassen, wobei lediglich eine Nutzung durch Beweiden zulässig ist. Dies wird durch die geplante Verordnungsänderung so angepasst, dass auch eine Schnittnutzung für Futterzwecke zulässig ist.

Das BMEL weist ergänzend darauf hin, dass die Zwischenfruchtmischungen auf den ÖVF soweit die Witterungsbedingungen dies zulassen, im Rahmen der geltenden Regelung bereits derzeit ausgesät werden können. Eine Nutzung für Futterzwecke wäre dann nach Inkrafttreten der geplanten Verordnung, mit dem erst nach der Bundesratssitzung am 21. September zu rechnen ist und Ablauf des betriebsindividuellen Zeitraums von acht Wochen bereits ab Ende September möglich. Landwirte, die an der geplanten Möglichkeit der Nutzung von ÖVF Zwischenfrüchten für Futterzwecke interessiert sind, sollten daher vorsorglich die Aussaat sowie bereits erfolgte Aussaaten auf ihren Flächen mit ÖVF Zwischenfruchtmischungen in geeigneter Weise dokumentieren, z.B. mit Fotos mit automatischer Ort- und Datumsangabe. Eine organische Düngung der ÖVF Zwischenfruchtflächen ist nach EU-Recht möglich, nicht aber der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.