Wirtschaftsdüngeraufbringung auf Grünland ab dem 16.01.2018 auf Einzelantrag möglich

16. Januar 2018

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen teilt mit:

 

 

Aufgrund der hohen Sommer-/Herbstniederschläge 2017 ist es möglich, auf Einzelantrag ab dem 16.01.2018 Wirtschaftsdünger auf Grünland aufzubringen, wenn die Sperrfrist im Herbst 2017 bereits ab dem 15. Oktober eingehalten wurde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Sperrfrist auf der Grundlage der Düngeverordnung nicht verkürzt, sondern lediglich verschoben werden kann.

Hinsichtlich der Aufbringung sind folgende Auflagen einzuhalten:

- Aufbringung nur auf Grünland,

- Die Ausbringmenge ist auf max. 60 kg N/ha (Gesamtstickstoff) in der Zeit
  vom 16.01.2018 – 31.01.2018 begrenzt,

- Die Bestimmungen der Düngeverordnung zur 
  Nährstoffaufnahmefähigkeit der Böden müssen weiterhin eingehalten
  werden. Keine Ausbringung auf wassergesättigten, schneebedeckten
  oder gefrorenen Böden,

- Bei gefrorenen Boden darf nur aufgebracht werden, wenn der Boden
  durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird. Auf
  Flächen an Oberflächengewässern darf die Ausbringung nur unter
  Einhaltung des nach Düngeverordnung vorgeschriebenen
  Sicherheitsabstandes zwischen Ausbringungsfläche und
  Böschungsoberkante erfolgen.

- Bei Breitverteilung müssen mindestens vier Meter Düngungsabstand zur
  Böschungsoberkante eingehalten werden. Abweichend dazu kann der
  Mindestabstand auf einen Meter verkürzt werden, soweit für das
  Aufbringen Geräte genutzt werden, bei denen die Streubreite der
  Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung
  verfügen. Beträgt die Hangneigung innerhalb eines Abstandes von 20 
  Metern zur Böschungsoberkante mehr als 10 %, ist ein Mindestabstand
  von fünf Metern einzuhalten.

- Ein Eintrag in Grüppen ist unbedingt zu vermeiden.

- Bei der Aufbringung sind sonstige Standortbedingungen und der
  aktuelle Witterungsverlauf besonders zu berücksichtigen, um
  oberflächige Nährstoffabflüsse zu verhindern,

- Die aufgebrachten Nährstoffmengen werden im Rahmen der
  Düngebedarfsermittlung 2018 entsprechend DüV angerechnet.
  Genehmigungsvorbehalte und Nutzungsbeschränkungen auf Grund
  anderer Gesetze, Verordnungen oder Erlasse, insbesondere
  Beschränkungen in Wasserschutz- und/oder Naturschutzgebieten,
  bleiben unberührt.

 

Das Antragsformular entnehmen Sie der Anlage. Etwaige Anträge sind per Fax an die Düngebehörde der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu senden

Fax: 0441/801440 oder

Per Email: Hartwig.Fehrendt@lwk-niedersachsen.de

telefonische Nachfragen unter: 0441/801435 (Herr Fehrendt) oder 0441/801735 (Herr Eiler)

 

Formular: Sperrfrist Einzelantrag Grünland